Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Anstiftung der Berner Gemeinden zu Rechtsmissbrauch, sowie

unrechtmässige Begünstigung der Mobilfunkbranche!

Die Laubscher plannetzwerk GmbH, Büren an der Aare und der Schweizerische Verein WIR, Eriz, erheben zivilrechtliche und private Strafanzeige gegen Dr. Jürg Wichtermann, Geschäftsführer VBG, infolge

💥 Amtsmissbrauch gemäss Art 312 Strafgesetzbuch (SR 311.0); wegen systematischer Begünstigung der Mobilfunkbetreiber in der Funktion als Geschäftsführer VBG

und

💥 systematischer Bereicherung der Mobilfunkbetreiber infolge rechtswidrigem Betreiben von Mobilfunkanlagen, welche durch den angezeigten Amtsmissbrauch gedeckt wird

und

💥 Anstiftung der Berner Gemeinden zu Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Aufgaben der kommunalen Baupolizeibehörde nach Baugesetz (BSG 721.0).

Einschreiben

 

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
Amthaus
Hodlerstrasse 7
3011 Bern

 

Büren an der Aare und Eriz, 1. August 2024

 

Strafanzeige

wegen Amtsmissbrauch, Anstiftung der Berner Gemeinden zu Rechtsmissbrauch, sowie unrechtmässige Begünstigung der Mobilfunkbranche

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Laubscher plannetzwerk GmbH, Büren an der Aare und der Schweizerische Verein WIR, Eriz, erheben zivilrechtliche und private Strafanzeige gegen

Dr. Jürg Wichtermann, Geschäftsführer VBG, Kornhausplatz 11, PF 568, 3000 Bern 8

infolge

  • Amtsmissbrauch gemäss Art 312 Strafgesetzbuch (SR 311.0); wegen systematischer Begünstigung der Mobilfunkbetreiber in der Funktion als Geschäftsführer VBG

und

  • systematischer Bereicherung der Mobilfunkbetreiber infolge rechtswidrigem Betreiben von Mobilfunkanlagen, welche durch den angezeigten Amtsmissbrauch gedeckt wird

und

  • Anstiftung der Berner Gemeinden zu Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Aufgaben der kommunalen Baupolizeibehörde nach Baugesetz (BSG 721.0).

in folgender Sache: Schreiben vom 1. Juli 2024 (Beilage)

Sachverhalt und Vorgeschichte

Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 haben wir die angezeigte Person zum wiederholten Male gebeten, zum rechtswidrigen Zustand bei 386 MF- Antennen im Kanton Bern Stellung zu beziehen und die Gemeinden darüber aufzuklären. Gegen diese rechtswidrig in Betrieb genommenen Antennen haben wir baupolizeiliche Anzeige bei 127 Gemeinden erstattet. (siehe Serienbrief in Beilage).

Die angezeigte Person empfiehlt den Bernischen Gemeinden nach wie vor, die baupolizeilichen Anzeigen zu sistieren. Auf unser Schreiben vom 1. Juli 2024 reagiert die angezeigte Person wie bei sämtlichen unseren Einschreiben nicht.

Die angezeigte Person stützt sich auf Empfehlungen an die Berner Gemeinden, von einer ebenfalls angezeigten Amtsperson (Chef Amt für Umwelt und Energie AUE). Diese Amtsperson könne gemäss Ihren Aussagen nicht zivilrechtlich belangt werden. Die offensichtliche rechtswidrige Amtsführung des Amtschef AUE müsse über den öffentlich-rechtlichen Beschwerdeweg angefochten und geklärt werden (Verfügung BM 24 16837 vom 25. Juni 2024, Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland).

Darum nahm die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Anzeige gegen den Amtsmissbrauch des Chef AUE nicht an die Hand. Die entsprechende Verfügung wäre anfechtbar, da sie offensichtlich rechtlich nicht haltbar ist. Dies macht aus prozessökonomischen Gründen jedoch kaum Sinn, da es sich um eine politische Verfügung handelt. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ist weisungsgebunden – vom Regierungsrat des Kantons Bern.

Bei der nun angezeigten Person kann die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland die genau gleiche Argumentation nicht mehr ins Recht legen. Dies da es sich beim Geschäftsführer nicht um eine eigentliche Amtsperson der kantonalbernischen Verwaltung handelt (VBG). Sollte die Staatsanwaltschaft gleich oder ähnlich argumentieren, werden wir selbstverständlich die Verfügung anfechten.

Zudem machen wir Sie bereits heute darauf aufmerksam, dass diese Strafanzeige zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche für Schadenersatz und Genugtuung nach Ermessen des Richters, beinhaltet.

Anträge 

  • Die Privatkläger ersuchen die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, das Verfahren wegen systematischem Amtsmissbrauch und Begünstigung der Mobilfunkbranche sowie gegen die Anstiftung der Berner Gemeinden zum Rechtsmissbrauch unverzüglich an die Hand zu nehmen.
  • Die angeschuldigte Person hat die Berner Gemeinden über die rechtsmissbräuchlichen und das Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 widersprechenden Empfehlungen aufzuklären.
  • Die angeschuldigte Person sei wegen des Straftatbestandes des Amtsmissbrauch gemäss Art 312 Strafgesetzbuch (SR 311.0) sowie der systematischen Begünstigung der MF-Branche und Anstiftung zum Rechtsmissbrauch zu verurteilen und zu büssen.
  • Im Weiteren verlangen die Privatkläger Kostenersatz durch die angeschuldigte Person. 

Begründung

  • Das Urteil des Bundesgericht 1C_506/2023 vom 23. April 2024 hiess ein Benutzungsverbot für 3 adaptive Antennen, bei welchen der Korrekturfaktor (=Sendeleistungserhöhung) rechtswidrig und ohne ordentliches Baugesuch und ohne Möglichkeit, dass sich Betroffene gegen die stärkere Strahlung zur Wehr setzen konnten, gut.
  • Die Anzeiger haben bei 127 Berner Gemeinden den genau gleichen Sachverhalt und Tatbestand mit baupolizeilicher Anzeige vom 21. Februar 2024 (siehe Beilage) für über 380 adaptive Antennen angezeigt. Dabei stützten sie sich auf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgericht BE 100.2023.300U vom 21. August 2023. Die daraus ergangene Wiederherstellungsverfügung durch die Bau- und Verkehrsdirektion BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023 (she Beilage), ist mit der Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts 100.2024.20A vom 19. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen.
  • Mit der Verfügung BVD vom 18. Dezember 2024 weist Regierungsrat Neuhaus die Gemeinde Büren an der Aare an, den rechtmässigen Zustand gemäss Baugesetz (BSG 721.0) wiederherzustellen.
  • Trotzdem empfiehlt die angezeigte Person in Ihrer Funktion als Geschäftsführer VBG den Berner Gemeinden die baupolizeilichen Anzeigen gegen über 380 rechtswidrig in Betrieb genommene Antennen, weiterhin zu sistieren und ein allfälliges, nachträgliches Baugesuch für die zu stark strahlenden Antennen bis Ende 2024 abzuwarten.
  • Diese Empfehlungen der angezeigten Person sind rechtswidrig, willkürlich und entbehren jeder gesetzlichen Grundlage. Diese sowie die Bundes- und kantonale Rechtsprechung diesbezüglich sind geklärt und eindeutig vom höchsten Schweizer Gericht bestätigt worden.
  • Die Anzeiger müssen einen erheblichen Aufwand tätigen, um diese systematische Korruption bei der Vollzugsbehörde NIS sowie VBG aufzudecken. Sie handeln gemäss gültigem Baugesetz (BSG 721.0), was eigentlich Aufgabe der Bernischen Gemeinden (Baupolizeibehörde) wäre. Durch die systematische Begünstigung der MF-Branche durch die Vollzugsbehörde aber insbesondere auch der angezeigten Person, werden die kommunalen Baupolizeibehörden wider besseres Wissens angelogen und zum Rechtsmissbrauch angestiftet.

Besten Dank für die unverzügliche Anhandnahme unserer Strafanzeige.

Freundliche Grüsse

Daniel Laubscher, Geschäftsinhaber Laubscher plannetzwerk GmbH

Christian Oesch, Präsident Schweizerischer Verein WIR

 

Im Doppel

Beilagen: