Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat

Einfache Anfrage von Jost Rüegg vom 5. Juni 2024:

„Bewilligungspraxis adaptiver 5G-Mobilfunkantennen im Thurgau“

Beantwortung

Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren

Konventionelle Mobilfunkantennen strahlen räumlich konstant. Ihre Strahlung wird mit einem Antennendiagramm berechnet, das für jede Senderichtung das Maximum berücksichtigt (sogenanntes Worst-Case-Szenario). Adaptive Antennen hingegen übertragen die Strahlung dorthin, wo sie von den Endgeräten angefordert wird. Mit dem WorstCase-Szenario wird gemäss Fachmeinungen die Strahlung bei adaptiven Antennen zu hoch eingeschätzt, weil nicht in jede Richtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt werde. Deshalb wird bei der Strahlenberechnung ein Korrekturfaktor berücksichtigt. Dieser ist in Ziff. 63 Abs. 2 von Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) geregelt. Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor angewendet, muss der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt einreichen (Ziff. 63 Abs. 4 Anhang 1 NISV). Die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bestehenden adaptiven Sendeantennen gilt nicht als Änderung einer Anlage (Ziff. 62 Abs. 5b’s Anhang 1 NISV). Die auf dieser Rechtsgrundlage aktualisierten Standortdatenblätter wurden jeweils von der kantonalen NIS-Fachstelle geprüft, wodurch gewährleistet ist, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Bei neuen adaptiven Antennen gibt es bereits gemäss aktueller Praxis ein Baubewilligungsverfahren, sobald die Antenne mehr als sieben Subarrays aufweist — ungeachtet dessen, ob ein Korrekturfaktor angewendet wird oder nicht. Der Begriff Subarray bezeichnet Antennenelemente, die physisch fest zusammengeschaltet sind.

Das Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2023 vom 23. April 2024 hat zur Konsequenz, dass die Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen neu ein Baubewilligungsverfahren braucht. Dadurch steht auch der Rechtsmittelweg offen. Dies gilt für alle adaptiven Antennen, die mit Korrekturfaktor betrieben werden und bei denen der Betrieb mit Korrekturfaktor nicht in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt wurde. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid mit der faktischen Änderung der Strahlenbelastung, der Besorgnis in der Bevölkerung wegen der Leistungsspitzen sowie dem Umstand, dass bei einer Bewilligungsfreiheit keine Anfechtung und
Beurteilung der Korrekturfaktoren in materieller Hinsicht möglich sei.

Frage 1

Welche Bedeutung hat das Leiturteil des Bundesgerichts im Hinblick auf die vom Regierungsrat angepeilte partielle Ausnahme von Mobilfunkanlagen von der ordentlichen Baubewilligungspflicht (vgl. Bericht zur Vernehmlassung zum PBG vom 4. Juli 2023, Bewilligungserleichterungen für Photovoltaik-Anlagen, Ziff. 1.2) und beabsichtigt der Regierungsrat im Licht dieses Urteils seine Idee nun fallen zu lassen? 

Mit dem Bundesgerichtsurteil ist für die Anwendung des Korrekturfaktors kein vereinfachtes Verfahren mehr möglich, sondern es braucht ein ordentliches Baubewilligungsverfahren. Die Idee eines Meldeverfahrens an sich, namentlich für Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien, wird durch das neue Gerichtsurteil jedoch nicht infrage gestellt.

Im zitierten Bericht zur Vernehmlassung zum Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) wurde ausgeführt, dass im kantonalen Recht die Rechtsgrundlage für ein sogenanntes Meldeverfahren geschaffen werden soll. Im Bereich Mobilfunk nahm der Kanton Bezug auf eine Empfehlung der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) im Bereich Mobilfunk, die bezogen auf den Korrekturfaktor überholt ist.

Der Regierungsrat hat die PBG-Revision inzwischen dem Grossen Rat zur Beratung überwiesen. Geregelt ist das Meldeverfahren im neuen § 107a PBG. Beim entsprechenden Paragraphen handelt es sich lediglich um eine Grundsatz-Regelung. Die Aufzählung der Anlagen, die der Meldepflicht unterliegen, und die mit der Meldung einzureichenden Unterlagen sind in der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1) detailliert zu umschreiben. Bei der Umsetzung wird das Bundesgerichtsurteil selbstverständlich berücksichtigt. 

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  • die Liste aller Mobilfunkanlagen, bei denen die Aufschaltung des Korrekturfaktors in einem Meldeverfahren akzeptiert wurde sowie
  • die Liste aller Mobilfunkanlagen, bei denen die Aufschaltung des Korrekturfaktors in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt wurde

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