5G – Urteil des Verwaltungsgerichtes Obwalden
Sehr geehrter Herr Nyffenegger
Gerne überlasse ich Ihnen ein aktuelles Urteil des VWG OW.
Die Beschwerde wurde dahingehend gut geheissen, da die Vollzugsbehörde den Sachverhalt einer adaptiven Antenne nicht selber überprüft hat und lediglich vom Büro aus das Standortdatenblatt der Betreiber durchgewunken hat.
Dies dürfte sich mit der Praxis der Fachstelle NIS in Ihrem Amt aber auch bei den meisten kantonalen Vollzugsbehörden in der CH decken. Ich habe dahingehend Verständnis für Ihr Amt, da Sie weder die fachlichen, personellen, organisatorischen noch finanziellen Ressourcen dazu haben, um dem gesetzlichen Auftrag gemäss NISV zu entsprechen. Sie überprüfen den Sachverhalt auch nicht vor Ort und machen keine Messungen. Mit dieser Praxis bevorzugen Sie die Mobilfunkbranche unrechtmässig und begünstigen diese!
Darum sollten Sie sich auf diese von Amtes wegen zugewiesenen Aufgaben beschränken und diese auch wahrnehmen. Die Praxis der Bagatellverfahren sollten Sie endgültig abschreiben, da diese bundesrechtswidrig ist. Insbesondere sollten Sie aufgrund der fehlenden Ressourcen sich nicht noch in die Zuständigkeit der Gemeinden einmischen und rechtswidrige Auskünfte erteilen.
Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Daniel Laubscher
Ortsplanung/Stadtplanung/Raumplanung
LAUBSCHER plannetzwerk
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Damit ist wohl mehr oder weniger bestätigt, dass die eingereichten Standortdatenblätter geschönte Werte enthalten (um nicht zu sagen absichtlich gefälscht sind)