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Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
Amthaus
Hodlerstrasse 7
3011 Bern

Büren an der Aare, 25. August 2024

 

Strafanzeige und Strafantrag

Infolge Offizialdelikt nach Fernmeldegesetz (SR 780.1), Datenschutzgesetz (SR 235.1) und Strafgesetzbuch (SR 311.0)

betreffend rechtswidriger Abhörung und Abschaltung

des Anschlusses 032 351 01 19 (Laubscher plannetzwerk GmbH)

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne überlasse ich Ihnen den hiermit angezeigten Strafantrag. Dieser stützt sich auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern, Region Berner Jura-Seeland BJS 24 16262 / HÄS.

Sachverhalt und Vorgeschichte

Die Kantonspolizei zeigte der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland das Delikt, Vergehen gegen das Fernmeldegesetz (Fälschen oder Unterdrücken von Informationen FMG Art. 49), am 12. April 2024 an (Offizialdelikt). 

Dies geschah erst, nachdem die Privatklägerin Laubscher plannetzwerk GmbH mit einer Liste (Nr. Person, Zeit und Inhalt des Gesprächs) die Telefonanrufe aufführte, welche rechtswidrig abgehört und schliesslich abgeschaltet wurden.

Die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland teilte mit Verfügung vom 26. Juli 2024 mit, dass Sie kein Verfahren an die Hand nimmt. Sie begründet dies damit, dass es sich um eine Problematik im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der Swisscom AG (nicht vertragskonform erbrachte Dienstleistung) handle (siehe Beilage).

Daraufhin konfrontierte der Anzeiger und jetzige Privatklägerin die Beschuldigte mit Schreiben vom 13. August 2024 (siehe Beilage). Die Beschuldigte antwortete mit Schreiben vom 20. August 2024 (siehe Beilage).

Anträge

  • Die Privatklägerin Laubscher plannetzwerk GmbH ersucht die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, das Verfahren infolge Offizialdelikt nach Fenmeldegesetz und Strafgesetzbuch sowie allenfalls weiteren Bundesgesetzen wie das Datenschutzgesetz, an die Hand zu nehmen und den Strafantrag von Amtes wegen zu behandeln.
  • Die Privatklägerin Laubscher plannetzwerk GmbH beantragt infolge Offizialdelikt eine richterliche Verurteilung der beschuldigten Swisscom (Schweiz) AG und/oder der beauftragenden Behörde nach Bundesgesetz betreffend die Überwachung von Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1).
  • Die Privatklägerin Laubscher plannetzwerk GmbH beantragt infolge der rechtswidrigen Abhörung und Unterbrechung des Anschlusses 032 351 01 19, sei die Beschuldigte und/oder der beauftragenden Behörde zu verurteilen und zu büssen.
  • Der Privatklägerin Laubscher plannetzwerk GmbH sei infolge des erheblichen finanziellen und ideellen Schadens, welcher durch die rechtswidrige Abhöraktion seit Jahren entsteht, ein angemessener und richterlich festgelegter Schadenersatz, zu leisten.

Begründung

  • Ein Offizialdelikt muss die Strafbehörde von Amtes wegen an die Hand nehmen. Vorliegend wurde durch die KAPO Bern der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland ein solches Offizialdelikt zur Anzeige gebracht. Trotzdem nimmt die Staatsanwaltschaft kein Verfahren an die Hand und verweigert der Privatklägerin die Anzeige eines Straftatbestandes.
  • Die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland begründet ihren Entscheid damit, es handle sich bei der angezeigten Problematik um eine nicht vertragskonforme Dienstleistung. Dass sie von Amtes wegen verpflichtet wäre, ein durch die KAPO gemeldetes Offizialdelikt an die Hand zu nehmen wird in der Verfügung nicht thematisiert.
  • Die beschuldigte Person geht auf die gestellten Fragen und Forderungen der Privatklägerin nicht ein. Vielmehr verweist Sie auf die Behörde, in deren Zuständigkeit es liegt, gegebenenfalls eine Überwachung des Anschlusses der Privatklägerin anzuordnen. Um welche Behörde es sich dabei handelt, lässt die Beklagte offen. Die Beschuldigte nimmt auch nicht Stellung zu den durch die Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen, es handle sich um eine Thematik im Rahmen eines Vertragsverhältnisses.
  • Mit der Strafanzeige und Meldung des Offizialdeliktes durch die KAPO ist längstens eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgt. Die Staatsanwaltschaft weisst den Fall an die beklagte in deren Zuständigkeit (Vertragsverhältnis) zurück und die Beklagte wiederum spielt den Ball an die zuständige Behörde zurück. Das ist Rechtsverweigerung.
  • Aus diesem Grund wird vorliegende Anzeige explizit mit Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft des Geschäftssitzes der Beklagten (Region Bern-Mittelland) gestellt.
  • Vorliegend handelt es sich nicht lediglich um ein Offizialdelikt nach Fernmeldegesetz wie es die KAPO bei der Staatsanwaltschaft anmeldete, sondern auch gemäss Strafgesetzbuch Art. 179 bis StGB um einen Straftatbestand, welcher von Amtes wegen an die Hand genommen werden muss. Das Abhören von fremden Gesprächen ist verboten.
  • Schliesslich ist die offensichtlich von der (vermuteten) Staatsbehörde organisierte Abhöraktion mit anschliessender Unterbrechung von gewissen Gesprächen der Privatklägerin auch nicht mit dem eidgenössischen Datenschutzgesetz vereinbar.
  • Die Begründung der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland ist somit nicht haltbar und es wird von Niemandem bestritten, dass die Gespräche von Laubscher plannetzwerk GmbH unrechtmässig abgehört und unterbrochen werden.
  • Durch diese rechtswidrige Aktion des (vermuteten) Staatsschutzes, welche die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 20. August 2024 bestätigte, entsteht der Privatklägerin ein enormer finanzieller und ideeller Schaden. Mehrere potentielle Kundschaften, Gemeindebehörden, Private nehmen Abstand von den Dienstleistungen der Privatklägerin, nachdem diese aufgeklärt wurden, dass ihr Gespräch abgehört wurde.

Besten Dank für die unverzügliche Anhandnahme unserer Strafanzeige mit Strafantrag.

Freundliche Grüsse

Daniel Laubscher

Geschäftsinhaber | Laubscher plannetzwerk GmbH

 

Im Doppel

Beilagen: 

  • Verfügung Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 26. Juli 2024
  • Schreiben Privatklägerin vom 13. August 2024
  • Schreiben Swisscom (Schweiz) AG vom 20. August 2024